Aus denkmalpflegerischer Sicht werde durch das Bauvorhaben jedenfalls kein Schutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung betroffen, geschweige denn beeinträchtigt; folglich habe es erstinstanzlich auch keiner Zustimmung durch die DMP im Sinn von Art. 122 Abs. 3 PBG zur Baubewilligung bedurft.