Im Amtsbericht vom 25. April 2019 führt die DMP aus, das betroffene Grundstück liege zwar gemäss ISOS in der Umgebungszone VIII mit Erhaltungsziel b und einer gewissen Bedeutung für das Ortsbild der Stadt Z.___. Nach denkmalpflegerischen Grundsätzen müssten Gebiete mit einem solchen ISOS-Status zwar nicht einmal im Rahmen der Ortsplanung zwingend berücksichtigt werden, dürften von den Gemeinden allerdings – wie das etwa im vorliegenden Fall geschehen sei (WobA nach Art. 51bis BauO) – mit besonderen Gestal- tungs- und Einfügungsvorschriften belegt werden. Diese Bestimmung lasse Mehrfamilienhäuser in einer WobA ausdrücklich zu.