6. Die Rekurrenten rügen im Rekurs 1, es liege keine Zustimmung der DMP im Sinn von Art. 122 Abs. 3 PBG zur angefochtenen Baubewilligung vor. Damit fehle es an einem erstinstanzlichen Gesamtentscheid im Sinn von Art. 133 Bst. f PBG und damit an einer anfechtbaren Verfügung.