Den Erwägungen 6 des vorinstanzlichen Beschlusses ist zu entnehmen, dass sich die Höhenlage nach Ansicht der Vorinstanz nicht aus dem Strassen- und Siedlungsbild ableiten lasse. Zu den Terrainveränderungen äussert sich die Vorinstanz zwar Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 18/38 nicht. Die Vorinstanz muss sich jedoch auch nicht zu jedem Vorbringen äussern; aus dem Entscheid ist jedenfalls ersichtlich, dass die Vorinstanz die Terrainveränderungen als bewilligungsfähig erachtete. Damit ist die Begründung des angefochtenen Entscheids ausreichend, und die Rekurse 2 und 3 erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.