Betreffend die Rüge, ihre Einwände seien nicht ausreichend beurteilt worden, ist Folgendes festzuhalten: Die Rekurrenten 2 und 3 rügten in ihrer Einsprache, dass die Höhenlage des Gebäudes A nicht der quartierüblichen Höhenlage entspreche. Gegenüber dem gewachsenen Terrain würden einerseits Aufschüttungen von bis zu 2,5 m und andererseits Abgrabungen von rund 2 m vorgenommen. Das Projekt nehme auf den ursprünglichen bzw. den bestehenden Geländeverlauf keinerlei Rücksicht. Den Erwägungen 6 des vorinstanzlichen Beschlusses ist zu entnehmen, dass sich die Höhenlage nach Ansicht der Vorinstanz nicht aus dem Strassen- und Siedlungsbild ableiten lasse.