46 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 VRP) und es von dieser Befugnis auch Gebrauch macht, steht fest, dass die festgestellten erstinstanzlichen Verfahrensmängel durch die im Rekursverfahren gewährte Akteneinsicht geheilt wurden; die erfolgte Gehörsverletzung ist damit im Folgenden höchstens noch bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung zu berücksichtigen.