Ansonsten hat die Vorinstanz dem Vertreter der Rekurrenten 2 und 3 die gesamten Baugesuchsunterlagen zweimal zur Einsichtnahme zugestellt. Im Rekursverfahren wurden ihm all die vorerwähnten Akten mit Schreiben vom 14. März 2019, 25. März 2019 und 8. Mai 2019 nochmals, teils auch erstmals, zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Rekurrenten 2 und 3 konnten folglich im Rekursverfahren, ohne einen Nachteil zu erleiden, zu sämtlichen Vorakten Stellung nehmen. Da dem Baudepartement volle Überprüfungsbefugnis zusteht (Art. 46 Abs. 1 und Art.