Es ist einerseits keinerlei Grund ersichtlich, warum die Vorinstanz die Akten des Vorverfahrens nicht zustellte. Andererseits gab es auch keinen Anlass, interne Vernehmlassungen, die bei verschiedenen städtischen Stellen zu einzelnen Aspekten des umstrittenen Baugesuchs eingeholt wurden, den Einsprechern in der Folge nicht offen zu legen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz waren namentlich diese internen Stellungnahmen sehr