5.1.3 Sowohl in Bezug auf die internen Mitberichte als auch in Bezug auf die Akten des Vorverfahrens, auf welche sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bezog, aber dem Vertreter der Rekurrenten 2 und 3 trotz seines Gesuchs um vollständige Akteneinsicht nicht zustellte, rügen die Rekurrenten 2 und 3 zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist einerseits keinerlei Grund ersichtlich, warum die Vorinstanz die Akten des Vorverfahrens nicht zustellte.