5. Die Rekurrenten 2 und 3 machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehörs sei durch die Vorinstanz mehrfach verletzt worden, da ihnen nicht die gesamten Unterlagen des Baubewilligungsverfahrens, namentlich die internen Mitberichte, und die Akten des Vorverfahrens zur Einsicht zugestellt worden seien. Zudem sei aus den Baugesuchsplänen nicht ersichtlich, wo genau die Schnitte C-C und D-D im Gesamtprojekt situiert seien. Auch seien ihre Einwände betreffend Höhenlage der Baukörper und Gebäudehöhe in der Einsprache nicht beurteilt worden.