Mit dem Korrekturgesuch wurde nämlich nicht nur der Grundriss der Tiefgarage, sondern teilweise auch die Höhenlage der Garagendecke geändert. Aus dem Korrekturplan Nr. 165.208 (Schnitte C-C/D-D, Massstab 1:100, vom 17. Februar 2020) ergibt sich, dass die Tiefgaragendecke das gewachsene Terrain gegen Westen neu nur mehr um 1,0 m überragen soll. Damit ist die Tiefgarage als unterirdischer Bauteil zu betrachten, was von den Rekurrenten auch nicht mehr bestritten wird. 4.4 Gleiches gilt für die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglich für die Tiefgarage erteilten Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands. Nach dem Korrekturplan Nr. 165.203