4.3 Soweit die Rekurrenten 1, 2 und 3 rügen, bei der geplanten Tiefgarage handle es sich nicht um eine vollständig unterirdische Baute im Sinn von Art. 56 Abs. 4 BauG bzw. Art. 95 Abs. 1 PBG, weil die Tiefgarage gemäss Plan Nr. 165.208 (Schnitte C-C/D-D, Massstab 1:100, vom 23. November 2017) das gewachsene Terrain gegen Süden und Westen um 1,3 m überrage und deshalb als ein Untergeschoss zu gelten habe, das den Grenzabstand zu Grundstück Nr. 006 einhalten müsse, sind die Rekurse infolge des Korrekturgesuchs vom 11. März 2020 gegenstandslos. Mit dem Korrekturgesuch wurde nämlich nicht nur der Grundriss der Tiefgarage, sondern teilweise auch die Höhenlage der Garagendecke geändert.