4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der Rekursgegenstand der Rekurse 5 bis 7 ausschliesslich auf den Umfang des Korrekturgesuchs vom 11. März 2020 beschränkt ist, weshalb auf diese, jedenfalls soweit sie Rügen wiederholen, die sich gegen das ursprüngliche Baugesuch wenden, im Folgenden nicht einzutreten ist, und andererseits, dass die Rekurse 1 bis 3, soweit deren Rügen sich auf Sachverhalte in den Planunterlagen beziehen, die anschliessend mit dem Korrekturgesuch geändert wurden, automatisch gegenstandslos werden.