Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 14/38 jektänderungen) nochmals gesamthaft neu dem Bewilligungsverfahren unterstellt und beurteilt werden müssten. Die Argumentation der Rekurrenten ist vorab schon deshalb unzutreffend, weil vorliegend keine gravierenden Änderungen an den bewilligten Plänen vorgenommen, sondern einzig die Grundrisse und teils die Höhenlage der beiden Tiefgaragengeschosse angepasst wurden. Zudem ist es aber nach der ständigen Rechtsprechung allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen kann.