4. Die Rekurrenten 5 rügen, das ursprüngliche Bauvorhaben sei durch das Korrekturgesuch vom 11. März 2020 in wesentlichen Teilen geändert worden. Es handle sich aufgrund der Korrekturen um ein grösstenteils neues Bauvorhaben, weshalb es aus koordinationsrechtlichen Überlegungen erforderlich gewesen wäre, das ursprüngliche Gesuch zurückzuziehen und ein komplett neues Baugesuch aufzulegen. Eine Korrektur eines mangelhaften Baugesuchs sei im Nachhinein nicht zulässig. 4.1 Die Rekurrenten 5 sind damit sinngemäss der Ansicht, ein durch nachfolgende Projektänderungen erheblich verändertes Bauvorhaben stelle ein neues Projekt dar, weshalb dieses (und nicht nur die Pro-