3.2 Der Abteilungsleiterin Städtebau kommt bei der Beschlussfassung über ein Baugesuch keinerlei Entscheidkompetenz zu. Sie ist nicht Mitglied der Baubewilligungskommission, sondern der Abteilung Stadtplanung, und in dieser Funktion weder an der Durchführung von Baubewilligungsverfahren noch an der Beschlussfassung über Baugesuche beteiligt. Die Befürchtung der Rekurrenten 1, sie habe an der Behandlung des Baugesuchs mitgewirkt, ist damit unbegründet und ein Ausstandsgrund nicht gegeben. Der Rekurs 1 erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.