3. Die Rekurrenten 1 rügen, der angefochtene Beschluss sei in Verletzung der Ausstandsregeln ergangen, weil E.___ einerseits bei der Stadt Z.___ als Leiterin der Sektion "Städtebau" angestellt und andererseits auch Zeichnungsberechtigte der AG, Z.___, sei, welche das vorliegende Bauprojekt entworfen habe. Falls E.___ an der Behandlung des Baugesuchs mitgewirkt habe, wovon auszugehen sei, hätte sie bei der Beschlussfassung in Ausstand treten müssen. 3.1 Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) enthaltenen Anspruchs auf eine unabhängige und unparteiliche Verfahrensführung in Verfahren vor Gerichts- und