1.4.2 Entgegen der Darstellung des Rekursgegners haben die Rekurrenten im Rekurs 4 einen praktischen Nutzen, wenn sich die angeordnete Sichtzone als unrechtmässig erwiese. Diesfalls wären die umstrittenen Mehrfamilienhäuser über die geplante Ein- und Ausfahrt ab der M.___strasse nicht hinreichend erschlossen, weshalb neben der Sichtzonen-Verfügung auch die angefochtenen Baubewilligungen aufzuheben wären. 1.4.3 Unter diesen Umständen ist die Rekursberechtigung auch im Rekurs 4 gegeben (Art. 45 VRP). Im Übrigen ist sie ohnehin unbestritten, weshalb auf die Rekurse einzutreten ist.