Zur Begründung wird – unter Verweis auf die bereits eingereichten Rekursbegründungen in den Rekursverfahren 2 und 3 – ausgeführt, weil die Tiefgarage mit erheblichen Abgrabungen verbunden sei und nun durch den Autolift sogar noch tiefer gegraben werde, bestehe noch mehr die Gefahr, dass in den labilen Gewässerhaushalt im Rutschgebiet eingegriffen werde. Dadurch sei die Sicherheit für die Rekurrenten 2 und 3 bzw. 6 und 7 nicht mehr gewährleistet. e) Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 beantragt die Vorinstanz, die Rekurse 5 bis 7 abzuweisen.