3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl MwSt. zulasten des Rekursgegners. Zur Begründung wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, eine doppelstöckige Tiefgarage mit Autolift sei mit Art. 51bis BauO nicht vereinbar; sie passe nicht in das Quartier. Die Erschliessung sei ungenügend, und der behindertengerechte Zugang zu den geplanten Mehrfamilienhäusern sei nicht gegeben. Weiter seien die Schwerpunkte der Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 10/38 Bauten für die Bestimmung des Niveaupunkts nicht richtig ermittelt worden.