g) Die Vorinstanz reicht am 9. Dezember 2019 eine Stellungnahme zum Amtsbericht des TBA ein, das TBA am 9. Januar 2020 eine Replik zur Eingabe der Vorinstanz und der Vertreter des Rekursgegners am 3. Februar 2020 eine Stellungnahme zu sämtlichen genannten Eingaben.