f) Im Amtsbericht vom 18. November 2019 führt das TBA aus, die von der Vorinstanz angeordnete Sichtzone sei ungenügend. Es gebe keinen Grund für eine Reduktion der gemäss Norm geforderten Sichtweiten. Die Kurve gegen Osten weise einen sehr grossen Radius auf. Deshalb und weil das Gefälle der M.___strasse Richtung Osten konstant ansteige, sei von hohen Geschwindigkeiten der Velofahrer auszugehen. Daher sei die Einhaltung genügender Sichtweiten, vorliegend 60 m, auf Velofahrer zwingend sicherzustellen.