2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, die Sichtzone genüge nicht, weil sie mit 20 m viel zu kurz bemessen sei. Wie sich aus dem hängigen Rekursverfahren 1 ergeben habe, hätte die Sichtzone bergwärts 60 m betragen müssen. Hinzu komme, dass selbst die zu kurze Sichtzone nicht funktioniere, weil sie durch ein bei der Ausfahrt (im vorgesehenen Wartebereich) anhaltendes Fahrzeug blockiert würde und deshalb der Sichtbereich gar nicht von Hindernissen freigehalten werden könne.