Zur Begründung wird ausgeführt, es habe sich ergeben, dass die Sichtverhältnisse auf die M.___strasse bei der geplanten Tiefgaragenausfahrt auf Baugrundstück Nr. 001 ungenügend seien, weil Pflanzen auf dem Nachbargrundstück Nr. 007 die Sicht verdeckten. Folglich sei die Baubehörde gehalten, gestützt auf Art. 102 Abs. 1 Bst. e des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) eine Sichtzone für das östlich gelegene Grundstück Nr. 007 zu verfügen. Diese Sichtzone basiere auf der VSS-Norm 640 273a und betrage – bei der auf der M.___strasse zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem vom Fahrbahnrand zurückgesetzten Beobachtungspunkt von 3 m – beidseitig je 20 m.