Aufgrund des fehlenden Längenprofils und der fehlenden Beschreibung der Gefällesituation im Schnitt könnten weder Gefälle noch Gefällebruch abschliessend beurteilt werden. Ein Gefälle von 8 bis 15 Prozent sei allerdings nicht behindertengerecht und die geplante Zufahrt zur Tiefgarage für den Fussgängerverkehr demnach zu steil. Private Grundstückzufahrten in Knotenbereichen öffentlicher Strassen seien gemäss den VSS-Normen unerwünscht, weshalb eine noch weitere Verschiebung der umstrittenen Zufahrt Richtung Westen nicht als sinnvoll beurteilt werde. Hinsichtlich der Sichtverhältnisse führt das TBA aus, dass die Sichtweiten auf die M.___strasse nicht genügten.