e) Mit Amtsbericht vom 24. Mai 2019 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, dass die M.___strasse die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse erfülle und den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen abdecke. Betreffend die private Grundstückzufahrt weist das TBA darauf hin, dass diese zwar nicht exakt der VSS- Norm entspreche, jedoch grundsätzlich für die geplante Nutzung sinnvoll dimensioniert sei. Aufgrund des fehlenden Längenprofils und der fehlenden Beschreibung der Gefällesituation im Schnitt könnten weder Gefälle noch Gefällebruch abschliessend beurteilt werden.