Insgesamt seien weder Grenzabstand noch Gebäudelänge, -breite oder -höhe verletzt. Zur Rutschgefahr wird ausgeführt, dass keine objektiven Hinweise bestünden, dass die Grundstücke der Rekurrenten 2 und 3 durch den Wasserabfluss vom Baugrundstück gefährdet werden könnten. c) Mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 beantragt die Vorinstanz, die Rekurse 2 und 3 abzuweisen. Zur Begründung wird hinsichtlich der gerügten Verletzung des Gehörsanspruchs geltend gemacht, dass verwaltungsinterne Akten, denen kein Beweischarakter zukomme und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienten, nicht unter das Akteneinsichtsrecht fielen.