Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hinsichtlich des Strassenabstands seien erfüllt. Betreffend Erschliessung wird vorgebracht, dass die projektierte Zufahrt die Verkehrssicherheit ausreichend gewährleiste. Die nur einem einzigen Baugrundstück dienende Tiefgaragenzufahrt müsse öffentlich-rechtlich nicht klassiert werden; folglich sei der Erlass eines Teilstrassenplans nicht erforderlich. Aufgrund der stark modulierten Hanglage gebe es kein einheitliches Strassen- oder Siedlungsbild im Sinn von Art. 19 Abs.1 BauO. Die Höhenlage des Erdgeschosses sei damit richtig gewählt. Insgesamt seien weder Grenzabstand noch Gebäudelänge, -breite oder -höhe verletzt.