Das Bauvorhaben füge sich jedenfalls besonders gut in die bestehende Umgebung ein. Zum Vorwurf des unzureichenden Baugesuchs wird ausgeführt, dass die Fassaden- und Fenstergestaltung sowie die Materialwahl erst in einem nachlaufenden Baubewilligungsverfahren auszuweisen seien, weil sich das Baugrundstück weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch in einem Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild befinde. Die geplante Tiefgarage gelte als unterirdische Baute, da dafür auf das gestaltete, nicht das gewachsene Terrain abzustellen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hinsichtlich des Strassenabstands seien erfüllt.