b) Mit separaten Vernehmlassungen vom 7. März 2019 beantragt der Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. Alex Keller, Rechtsanwalt, St.Gallen, die Rekurse 1 bis 3 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, ein Beizug der DMP im vorinstanzlichen Verfahren sei nicht erforderlich gewesen sei, da die bestehende Überbauung entlang der M.___strasse kein Schutzgegenstand darstelle. Die Schutzanliegen des ISOS seien durch die Ausscheidung der das Baugrundstück überlagernden WobA in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt worden. Das Bauvorhaben füge sich jedenfalls besonders gut in die bestehende Umgebung ein.