In zivilrechtlicher Hinsicht rügen die Rekurrenten die Verletzung von Art. 684 ZGB. Die Einsichtnahme auf empfindliche Teile der Liegenschaften der Rekurrenten, die zusätzliche Rutschgefahr und das zusätzlich anfallende Hangwasser, verbunden mit einer Erhöhung der Überschwemmungsgefahr, seien alles übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB und deshalb unzulässig.