Zur Begründung wird ausgeführt, die Ansprüche der Rekurrenten 2 und 3 auf rechtliches Gehör seien von der Vorinstanz infolge unvollständig gewährter Akteneinsicht verletzt worden; der Entscheid sei deshalb schon aus formellen Gründen aufzuheben. In materieller Hinsicht machen die Rekurrenten geltend, dass die Höhenlage der geplanten Mehrfamilienhäuser nicht quartierüblich sei, wie dies Art. 19 Abs. 1 BauO fordere. Die Oberkante des Fussbodens des Erdgeschosses müsse zwingend auf der Höhe des Niveaupunkts liegen, wie dies quartierüblich sei. Folglich sei es unzulässig, den Fussboden des Erdgeschosses in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BauO 1,2 m über dem Niveaupunkt zuzulassen.