Da es sich bei der Tiefgarage nicht um eine vollständig unterirdische Baute nach Art. 56 Abs. 4 BauG handle, verletze diese den Grenzabstand zu Grundstück Nr. 006. Die Qualifizierung der Tiefgarage als Untergeschoss (und nicht als unterirdische Baute) führe in der Folge zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge und -breite. Ausserdem sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands unrechtmässig.