Zwar genüge nach Art. 57 Abs. 3 BauG die Einhaltung des Grenzabstands anstelle des Gebäudeabstands, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand stehe. Zulässig sei dies jedoch nur, wenn keine wichtigen Interessen entgegenstünden. Art. 51bis Bst. c BauO verlange diesbezüglich ausdrücklich, dass sich Neubauten hinsichtlich der Abstände zu bestehenden Grundstücken besonders gut in die bestehende Überbauung einfügen müssten; das sei vorliegend gerade nicht der Fall. Da es sich bei der Tiefgarage nicht um eine vollständig unterirdische Baute nach Art. 56 Abs. 4 BauG handle, verletze diese den Grenzabstand zu Grundstück Nr. 006.