Aufgrund der Steigung der Ausfahrt sei die Sichtweite auf die M.___strasse nicht gewährleistet; auch sei die Einhaltung der Sichtzone auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück rechtlich nicht sichergestellt. Im Weiteren unterschreite das Bauvorhaben die Grenz- und Gebäudeabstände bzw. überschreite die höchstzulässige Gebäudelänge, -breite und -höhe. Das Haus B halte namentlich den Gebäudeabstand gegenüber dem nördlich gelegenen Einfamilienhaus auf Grundstück Nr. 004 nicht ein. Zwar genüge nach Art.