Auch die geplante Erschliessung des Baugrundstücks sei ungenügend. Einerseits erschliesse die geplante Ausfahrt zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt acht Wohneinheiten, weshalb die Zufahrt zur Tiefgarage als öffentliche Strasse zu qualifizieren und dafür ein Teilstrassenplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Andererseits entstehe durch die vorgesehene Positionierung der Grundstückausfahrt eine unübersichtliche Verkehrssituation wegen der auf der gegenüberliegenden Strassenseite angeordneten Abzweigung der M.___strasse in Richtung Süden. Aufgrund der Steigung der Ausfahrt sei die Sichtweite auf die M.___strasse nicht gewährleistet;