Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 3/38 sei. Ausserdem sei das Baugesuch mangelhaft, weil nicht nur die detaillierte Fassaden- und Fenstergestaltung sowie die Material- und Farbwahl fehle, sondern auch die Situierung und Ausgestaltung des Kamins nicht aus den Plänen ersichtlich sei. All das wäre erforderlich gewesen, um die Einordnung des Bauvorhabens ins Schutzgebiet beurteilen zu können. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, das Bauvorhaben sei bewilligt worden, obwohl keine Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege (DMP) im Sinn von Art. 122 Abs. 3 des Pla- nungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) vorliege.