Die Tiefgarage sei eine unterirdische Baute; sie müsse deshalb keinen Grenzabstand einhalten und die für die Tiefgarage erforderlichen Entrauchungsöffnungen seien Anlagen, die ebenfalls keinen Grenzabstand einzuhalten hätten. Die Tiefgarage unterschreite zwar den Strassenabstand; dafür könne aber eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Das Attikageschoss solle abweichend von der Regelbauvorschrift situiert werden; es beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht, weshalb es trotzdem bewilligungsfähig sei. Das Baugrundstück befinde sich in der WobA und erfülle alle für diese geltenden Einfügungsmerkmale; dagegen komme dem ISOS in diesem Gebiet keine eigenständige Bedeutung zu.