Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2).