{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n13.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n13.2 Die Rekurrenten 1 bis 7 obsiegen mit ihren Anträgen. Da die\nVerfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten boten, die den Beizug von Rechtsvertretern rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für\nRechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75; abgekürzt HonO)\nbeträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Für ein aussergewöhnlich\naufwendiges Verfahren kann das Honorar um 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten\nRahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen,\nnamentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der\nSchwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Nach ständiger Praxis des Baudepartementes wird für durchschnittlich schwierige Rekursverfahren\n(ohne Rekursaugenschein) regelmässig ein mittleres Honorar von\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 35/38\nFr. 2'750.–, bzw. von Fr. 3'250.– mit Rekursaugenschein, zuzüglich\nMehrwertsteuer festgesetzt, sofern ein begründeter Antrag auf Entschädigung der Mehrwertsteuer gestellt wurde.\n\n13.2.1 Im Rekurs 1 erscheint eine Entschädigung in der Höhe\ndes mittleren Honorars dem erforderlichen Aufwand angemessen.\nNachdem im Verfahren Nr. 18-7222 keine Kostennote eingereicht und\nkein Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, ist\ndie ausseramtliche Entschädigung ermessensweise auf Fr. 3'250.–\nfestzulegen; sie ist vom Rekursgegner zu bezahlen.\n\n13.2.2 Weil der Aufwand in den Rekursverfahren 4 und 5 bedeutend geringer ausfiel als im Ursprungsverfahren (Rekurs 1), erscheint\nes gerechtfertigt, die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise\nauf jeweils Fr. 1'000.–, zusammen also Fr. 2'000.–, festzulegen; sie ist\nvom Rekursgegner zu bezahlen. Da im Rekurs 4 kein Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer bzw. im Rekurs 5 kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese\naufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum\nHonorar hinzugerechnet.\n\n13.2.3 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten 2 und 3 reichte am\n13. August 2019 für die Rekurse 2 und 3 jeweils eine Honorarnote ein,\nwobei jene im Verfahren Nr. 18-7323 einen Betrag von Fr. 3'860.20\n(zusammengesetzt aus einer Honorarpauschale in der Höhe von\nFr. 3'400.– und Barauslagen in der Höhe von Fr. 184.20, zuzüglich\nMehrwertsteuer [7,7 Prozent] in der Höhe von Fr. 276.–) und jene im\nVerfahren Nr. 18-7324 einen Betrag von Fr. 4'083.– (zusammengesetzt aus einer Honorarpauschale in der Höhe von Fr. 3'600.–, Barauslagen in der Höhe von Fr. 191.10 sowie einer Mehrwertsteuer in\nder Höhe von Fr. 291.90) aufweist. Die Rekurrenten 2 und 3 haben\nzwar unabhängig voneinander Rekurs eingereicht, wurden dabei jedoch vom selben Rechtsanwalt vertreten. Die Sachlage war denn für\nbeide Rekurrenten sehr ähnlich, weshalb die Eingaben des Rechtsvertreters nahezu identisch sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstands der Doppelmandatierung bei fast gleichem Sachverhalt und\ndemzufolge geringerem Aufwand, rechtfertigt sich die Herabsetzung\nder beiden Kostennoten unter die übliche Honorarpauschale. Betreffend die geltend gemachten effektiven Barauslagen fehlt es an Belegen, weshalb deren Entschädigung in einem Betrag von über 4 %\n(Barpauschale gemäss Art. 28bis HonO) nicht gerechtfertigt ist. Die\nausseramtliche Entschädigung für die Rekursverfahren 2 und 3 wird\ndeshalb ermessensweise um jeweils Fr.1'000.– unter das mittlere Honorar gekürzt. Sie beträgt somit je Fr. 2'250.– plus 4 % Barauslagen,\ninsgesamt also Fr. 2'340.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) und ist jeweils\nvom Rekursgegner zu bezahlen.\n\n13.2.4 Weil der Aufwand in den Rekursverfahren 6 und 7 bedeutend geringer ausfiel als in den beiden Ursprungsverfahren (Rekurse\n2 und 3), erscheint es – auch unter Berücksichtigung des Doppelmandats und der wiederum gleichlautenden Eingaben – gerechtfertigt, die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 36/38\nausseramtliche Entschädigung ermessensweise auf jeweils Fr. 700.–,\nzusammen also Fr. 1'400.–, festzulegen; sie ist vom Rekursgegner zu\nbezahlen. Da in den Rekursen 6 und 7 kein Antrag um Zusprechung\nder Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.\n\n13.3 Da der Rekursgegner mit seinen Anträgen in allen Rekursverfahren unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Seine Begehren sind deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Die Rekurse 1 bis 3 (Verfahren Nrn. 18-7222, 18-7323 und\n18-7324) von A.___, B.___ sowie C.___, alle Z.___, werden, soweit\nsie durch das Korrekturgesuch vom 11. März 2020 gegenstandslos\ngeworden sind, von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben.\n\nb) Die Rekurse 1 (Verfahren Nr. 18-7222) und 5 (Verfahren\nNr. 20-6605) von A.___ werden, soweit auf die Rekurse eingetreten\nwird, im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.\n\nc) Der Rekurs 4 (Verfahren Nr. 19-7628) von A.___ wird im Sinn\nder Erwägungen gutgeheissen.\n\n"}