{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n10.1.4.2 Die Verknüpfung einer Baubewilligung mit Auflagen oder\nBedingungen ist indessen nur zulässig, sofern es dabei um untergeordnete öffentlich-rechtliche Bauhindernisse geht. Im vorliegenden\nFall ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Wenn die Vorinstanz es\naufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor. Solche Abklärungen sind im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs nach Art. 101\nPBG Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Folglich sind\ndiese Untersuchungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens\nvorzunehmen und die zugehörigen Berichte und Pläne bilden Gegenstand der Baugesuchsunterlagen und stehen den Einspracheberechtigten zur Einsicht offen. Nachdem diese Abklärungen zum Zeitpunkt\nder Bewilligungserteilung fehlten, war das Baugesuch unvollständig.\nFolglich hätte die Baubewilligung nicht unter der erwähnten Auflage\nerteilt werden dürfen (BDE Nr. 48/2016 vom 3. Oktober 2016 Erw. 5.4).\nAn dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass der Rekursgegner\nwährend der hängigen Rekursverfahren mit Eingabe vom 20. November 2020 den inzwischen vorliegenden geotechnischen Bericht vom\n30. Oktober 2020 der Rekursinstanz einreichte, nichts zu ändern.\nZwar wäre die nachträgliche Heilung eines solchen Mangels mittels\neines Korrekturgesuchs grundsätzlich möglich. Weil es sich dabei aber\num eine Vervollständigung des ursprünglich mangelhaften Bauge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 33/38\nsuchs handelt, müsste dieses Korrekturgesuch bei der Vorinstanz eingereicht und von dieser dafür ein Bewilligungsverfahren, das den Gehörsansprüchen davon Betroffener genügt, durchgeführt werden.\n\n10.2 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob sich das Bauvorhaben ausreichend ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügt.\nEbenso erübrigt sich bei diesem Ergebnis die weitere – von den Rekurrenten 2 und 3 verlangte – immissionsrechtliche Prüfung des Bauvorhabens nach Art. 684 ZGB (vgl. dazu VerwGE B 2013/135 vom\n19. August 2014 Erw. 2.2.4) und die Gewährung der vom Vertreter der\nRekurrenten 6 und 7 mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 nachgesuchten Fristerstreckung für eine allfällige weitere Stellungnahme zu dem\nvom Rekursgegner am 20. November 2020 eingereichten geotechnischen Bericht vom 30. Oktober 2020.\n\n11.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das geplante Bauprojekt nicht\nhinreichend erschlossen ist. Zudem wurden der Niveaupunkt des Gebäudes A und die Attikageschossflächen beider Mehrfamilienhäuser\nnicht richtig ermittelt. Im Weiteren erweisen sich die Baugesuchsunterlagen mit Blick auf die fehlenden Baugrubenpläne und auf den zum\nZeitpunkt der Baugesuchseinreichung fehlenden geologischen Bericht\nals unvollständig. Die angefochtenen Baubewilligungen der Vorinstanz\nvom 10. August 2018 und 3. Juli 2020 sowie die zugehörigen Einspracheentscheide sind deshalb genauso aufzuheben wie die Sichtzonenverfügung vom 13. September 2019. Die Rekurse 1, 2 und 3 –\njedenfalls soweit auf Rekurs 1 einzutreten ist bzw. die drei Rekurse\nnicht durch das Korrekturgesuch vom 11. März 2020 gegenstandslos\ngeworden und deshalb abzuschreiben sind – sowie die Rekurse 5, 6\nund 7, soweit auf sie einzutreten ist, erweisen sich somit im Wesentlichen als begründet. Sie sind deshalb im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen. Rekurs 4 ist im Sinn der\nErwägungen vollumfänglich gutzuheissen.\n\n12.\n12.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Höhe der Entscheidgebühr in Rekursverfahren richtet sich\nnach Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) und beträgt zwischen Fr. 200.– und\nFr. 5'000.–. In ausserordentlichen Fällen können die Gebühren bis auf\ndas Doppelte des Höchstansatzes festgesetzt werden. Dies insbesondere für besonders schwierige und umfangreiche Geschäfte (Art. 12\nAbs. 1 Ziff. 1 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m.\nArt. 5 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor\nden Departementen [sGS 951.11]). Vorliegend waren insgesamt sieben Rekurse zu behandeln. Die Entscheidgebühr beträgt für die Rekursverfahren 1 bis 3 je Fr. 1'500.– und für die Rekursverfahren 4 bis 7\nje Fr. 1'000.–, insgesamt also Fr. 8'500.–. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekursgegner gesamthaft zu überbinden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 34/38\n12.2 Der im Verfahren Nr. 18-7222 (Rekurs 1) vom Vertreter der Rekurrenten 1 am 23. November 2018 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n12.3 Der im Verfahren 19-7628 (Rekurs 4) von A.___ am 7. Oktober\n2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.\n\n12.4 Der im Verfahren Nr. 20-6605 (Rekurs 5) vom Vertreter der Rekurrenten 5 am 28. August 2020 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.\n\n12.5 Die in den Verfahren Nrn. 18-7323 und 18-7324 (Rekurse 2\nund 3) vom Vertreter der Rekurrenten 2 und 3 jeweils am 22. Januar\n2019 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.– sind zurückzuerstatten.\n\n12.6 Die in den Verfahren Nrn. 20-6638 und 20-6639 (Rekurse 6\nund 7) vom Vertreter der Rekurrenten 6 und 7 jeweils am 16. September 2020 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'800.– sind zurückzuerstatten.\n\n13.\nDie Rekurrenten 1 bis 7 sowie der Rekursgegner (in den Verfahren 1\nbis 7) stellen jeweils Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n"}