{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n10.1.3.2 Der Grund für die zu grossen Attikageschossflächen liegt\nwohl darin, dass Vorinstanz und Rekursgegner nicht berücksichtigt haben, dass Attikageschosse auch gegenüber den Balkonen eines Obergeschosses zurückversetzt sein müssen. Art. 35 Abs. 1 zweiter Satz\nBauO stellt für die Berechnung des 45 °-Winkels ausdrücklich auf die\nLängsfassaden ab. Als Gebäudefassaden von Wohnbauten gelten\nnach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch gemeinhin nur die tragenden, im Regelfall bis auf die Fensteröffnungen geschlossenen und Witterungsschutz bietenden Gebäudeabschlüsse, wie die Aussenwände\nund das Dach, die zusätzlich auch die energetisch erforderliche Isolation nach aussen aufweisen. Der eigentlichen Gebäudefassade vorgelagerte Stützen sind dagegen, gleich wie offene oder geschlossene\nBalkone, Balkonbrüstungen, -geländer oder einfache, nicht thermisch\nrelevante Balkonverglasungen, nicht als Aussenfassade zu betrachten\n(BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020 Erw. 5.3 mit Hinweisen;\nVerwGE B 2020/86 vom 6. November 2020 Erw. 4.1). Das bedeutet,\ndass vorliegend die zulässige Attikageschossfläche so zu ermitteln gewesen wäre, dass sie auch unter einem Winkel von 45 ° von den an\nden Obergeschossen platzierten Balkonen zurückversetzt sein\nmüsste. Nachdem die höchstzulässigen Attikageschossflächen bei\nbeiden Mehrfamilienhäusern überschritten sind, liegen keine zulässigen Attikageschosse vor, womit auch die in der W2a zulässige Vollgeschosszahl überschritten ist.\n\n10.1.4 Die Rekurrenten 2 und 3 bzw. 6 und 7 rügen, es könne\nnicht beurteilt werden, ob die Bauten Art. 101 PBG genügten. Die massiven Eingriffe in das bestehende Gelände und das Gewicht der geplanten Neubauten würden sich auf den bereits heute rutschgefährdeten Hang auswirken. Auch der bereits heute vorhandene unbefriedigende Wasserhaushalt – welcher Versumpfungen und Wasseransammlungen bei den Rekurrenten zur Folge habe – werde durch das\nBauvorhaben weiter verschlechtert. In den Gesuchunterlagen fehlten\nHinweise, wie mit diesen Problemen umgegangen werde; es gehe jedenfalls nicht an, deren Lösung in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren nach Art. 149 PBG zu verweisen. Der Rekursgegner bringt mit\nEingabe vom 20. November 2020 zu den Rekursen 6 und 7 vor, der\ninzwischen vorliegende geotechnische Bericht vom 30. Oktober 2020\nbelege, dass die Stabilität von Baugrube und Bauten mit den notwendigen Sicherungs-, Kontroll- und Fundationsmassnahmen gewährleistet werden könne. Vor Baubeginn würden die für die Sicherheit erforderlichen Massnahmen festgelegt und der Vorinstanz zur Prüfung und\nFreigabe eingereicht.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 32/38\n10.1.4.1 Das Baugrundstück Nr. 001 befindet sich nach der Gefahrenkarte des Kantons St.Gallen zwar nicht in einem Gefahrengebiet\nfür Rutschungen. Es liegt aber an einem nach Norden abfallenden\nHang, und der kantonalen Karte der Geologie (harmonisiert), welche\ndie Beschaffenheit des obersten Bereichs des Untergrunds des Kantons St.Gallen darstellt, ist zu entnehmen, dass sich quer durch das\nBaugrundstück Nr. 001 und mitten durch das geplante Bauvorhaben\ndie Grenze der \"Rutschmasse\" zieht. Das hat zur Folge, dass der nördliche Teil des Bauvorhabens in dieser \"Rutschmasse\" zu liegen\nkommt. Nachdem sich das Baugrundstück unmittelbar oberhalb der\nGrundstücke Nrn. 005 und 004 der Rekurrenten 2 und 3 bzw. 6 und 7\nbefindet, ist verständlich, dass diese befürchten, die bis an ihre Grenze\nreichende Baugrube könne allenfalls zu Rutschungen führen, welche\ndie eigenen, bereits überbauten Grundstücke gefährde. Wie die Rekurrenten ging im Übrigen wohl auch die Vorinstanz in der Baubewilligung davon aus, dass auf dem Baugrundstück Nr. 001 keine einfachen Bodenverhältnisse bestehen. Sie verfügte deshalb in der angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 gestützt auf die\nErw. 16.1 als Auflage (IV Ziff. 55), für die Sicherung der Baugrube\nseien alle Massnahmen zu treffen, um auf den eigenen und den umliegenden Grundstücken nachteilige Senkungen, Rutschungen oder\nBeschädigungen zu verhüten. Einen Monat vor Baubeginn seien dem\nAmt für Baubewilligungen die Baugrubenpläne und allfällig vorhandene geologische Berichte einzureichen.\n\n"}