{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n10.1.2 Nachdem vorliegend – wie am Rekursaugenschein festgestellt werden konnte – kein einheitliches Strassen- und Siedlungsbild besteht, weil die bestehenden Überbauungen nördlich der\nM.___strasse in Bezug auf die Höhe des Erdgeschossbodens keine\neinheitliche Höhenlage aufweisen, hat die Vorinstanz für die Bestimmung der Höhenlage des Fussbodens des untersten der nach Art. 13\nBauO zulässigen Geschosse zu Recht auf Art. 19 Abs. 2 BauO abgestellt. Damit spielt es allerdings eine Rolle, ob der Niveaupunkt richtig\nermittelt worden ist, was von den Rekurrenten 1 bis 3 bestritten wird.\nDer Niveaupunkt wird als Referenzpunkt zur Ermittlung der Gebäude-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 30/38\nhöhe stets vom Schwerpunkt jenes Teils des Gebäudevolumens bestimmt, der den gewachsenen Boden durchschneidet. Veränderungen\nam Gebäudevolumen unter- oder oberhalb dieser Schnittebene haben\nkeinen Einfluss auf die Festlegung des Niveaupunkts und damit auf\ndie Gebäudehöhe (GVP 2008 Nr. 102; BDE Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020 Erw. 6.3.1 f.). Aus dem Plan \"Niveaupunkt gewachsenes\nTerrain\" (Massstab 1:500, vom 4. Oktober 2017) ergibt sich, dass namentlich der Niveaupunkt des südlich gelegenen Mehrfamilienhauses A aufgrund des Schwerpunkts des oberhalb der Tiefgaragengeschosse liegenden Gebäudegrundrisses ermittelt wurde. Diese Berechnung ist – zumal die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom\n10. August 2018 (Erw. 6) jegliche Begründung schuldig bleibt, weshalb der Niveaupunkt des südlichen Mehrfamilienhauses stimmen\nsollte – offensichtlich nicht korrekt. Sie verkennt, dass vorliegend zumindest auch das 1. Tiefgaragengeschoss Teil jenes Volumens bildet,\nwelches den gewachsenen Boden durchschneidet. Folglich hätte auch\ndieses Volumen für die Ermittlung des Niveaupunkts herangezogen\nwerden müssen, nicht aber ausschliesslich der Grundriss der (oberirdischen) Hauptbaute. An dieser Beurteilung vermag auch das am\n3. Juli 2020 bewilligte, korrigierte Untergeschoss nichts zu ändern,\nweil die flächenmässige Reduktion des 1. Untergeschosses hauptsächlich im (nicht relevanten) Südteil der Liegenschaft, nur unwesentlich dagegen im für die Niveaupunktermittlung massgeblichen Bereich\nnordwestlich des Mehrfamilienhauses A vorgenommen werden soll.\nDie horizontale Lage des Niveaupunkts ist unter diesen Umständen\nnicht korrekt bestimmt worden; er läge richtigerweise weiter nordwestlich und damit tiefer als der dem Baugesuch zugrundeliegende Niveaupunkt.\n\n10.1.3 Bezüglich des Attikageschosses ist vorliegend Art. 35\nBauO einschlägig. Nach Art. 35 Abs. 1 zweiter Satz BauO müssen Attikageschosse gegenüber der Längsfassade unter einer Linie von 45 °\nzurückversetzt sein. Nach Art. 35 Abs. 2 BauO ist eine abweichende\nSituierung zulässig, wenn eine gute Gesamtwirkung erzielt wird und\nkeine nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden. Vorliegend\nwurden die beiden Attikageschosse abweichend situiert.\n\n10.1.3.1 In den Baugesuchsakten finden sich weder Pläne noch\nBerechnungen, aus denen abgeleitet werden könnte, wie gross die\nbeiden Attikageschossflächen maximal sein dürfen. In der angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 (Erw. 11) wird einzig festgestellt, dass die beiden Attikageschosse entsprechend Art. 35 Abs. 2\nBauO abweichend platziert seien, eine Massangabe oder Begründung, ob deren Grundflächen regelbaukonform sind oder nicht, fehlt\nindessen. Der Plan Nr. 165.202 (Obergeschoss/Attika, Massstab\n1:100, vom 31. Oktober 2017) beinhaltet keinerlei Flächenangaben für\ndie beiden Geschosse; zudem sind die Geschosse in diesem Plan\nauch hinsichtlich Länge und Breite nicht vermasst. Basierend auf den\nGrundmassen im Plan Nr. 165.201 (Erdgeschoss, Massstab 1:100,\nvom 31. Oktober 2017) ergibt die von der Rekursinstanz selbst vorgenommene Berechnung der Flächen der Ober- und Attikageschosse\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 31/38\nbei den beiden Mehrfamilienhäusern, dass das Attikageschoss des\nGebäudes A nur eine Fläche von rund 109 m2 aufweisen dürfte, es jedoch etwa eine Fläche von 118 m2 umfasst. Das Attikageschoss des\nGebäudes B dürfte eine Fläche von knapp 108 m2 aufweisen, es weist\njedoch eine solche von etwa 110 m2 auf. Somit ergibt sich, dass die\nGrundflächen beider Attikageschosse zu gross und damit regelbauwidrig sind.\n\n"}