{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 28/38\n640 273 (Knoten Sichtverhältnisse), Ausgabe November 1992, anzuwenden. Dabei handle es sich um einen statisch-direkten Verweis,\nweshalb die Norm zu kommunalem Recht geworden und dementsprechend zwingend einzuhalten sei. Die Rekurrenten machen damit zumindest sinngemäss geltend, das TBA hätte die alte VSS-Norm und\nnicht die inzwischen geltende, überarbeite Norm 40 273a auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwenden müssen. Demgegenüber vertritt der Rekursgegner in seiner Eingabe vom 20. April 2020\nzu Rekurs 4 die Ansicht, der Einwand der Rekurrenten 4 sei unbehelflich, weil gemäss der alten Norm ebenfalls eine minimale Knotensichtweite von 20 m, allerdings ab einer Beobachtungsdistanz von nur\n2,5 m gegolten habe; damit sei die alte Norm grosszügiger als die\nneue, weshalb die Sichtzone sogar kleiner hätte ausfallen können. Die\nVorinstanz wiederum hält in der angefochtenen Baubewilligung vom\n10. August 2018 dafür, dass es sich bei den in Anhang I der VR-BO\nzitierten Normen lediglich um unverbindliche Richtlinien handle.\n\n9.4.1 Den Rekurrenten 4 ist zuzustimmen, dass es sich bei den in Anhang I der VR-BO zitierten VSS-Normen – entgegen der Ansicht der\nVorinstanz – nicht bloss um Verwaltungsanweisungen handelt, von\ndenen im Einzelfall unter Umständen abgewichen werden darf, sondern um öffentlich-rechtliche Bauvorschriften der Politischen Gemeinde Z.___. Dies wurde zwischenzeitlich auch vom Verwaltungsgericht ausdrücklich so entschieden, und es spielt dabei keine Rolle,\ndass die Bestimmungen der VSS-Norm 640 273 vom November 1992\nheute nicht mehr in Kraft sind (neu VSS-Normen SN 640 273a und 40\n273a, beide genehmigt im Juni 2010, gültig ab 1. August 2010 bzw.\n31. März 2019), da sie durch statischen Verweis im Anhang I der VR-\nBO zu kommunalem Recht wurden (VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli\n2019 Erw. 5.2 mit Hinweisen; BDE Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020\nErw. 5.2.6.1 f.).\n\n9.4.2 Das Abstellen auf die VSS-Norm 640 273 vom November 1992\nhätte im Übrigen – entgegen der Ansicht des Rekursgegners – zu keinem anderen Ergebnis geführt. Zwar liegt der Beobachtungspunkt ab\nFahrbahnrand nach Ziff. 6 dieser Norm nur bei 2,5 m, statt bei 3 m; die\neinzuhaltende minimale Knotensichtweite auf Velos liegt gemäss Tabelle 2 der Norm dafür aber bei mindestens 75 m, statt bei 60 m. Die\ngeplante Grundstückzufahrt hält somit auch die Vorgaben von Art. 2 in\nVerbindung mit Anhang I VR-BO sowie der VSS-Norm SN 640 273\nvom November 1992 bei weitem nicht ein. Sie widerspricht damit nicht\nnur den heute geltenden VSS-Normen, sondern steht vielmehr mit\ndem eigenen kommunalen Recht der Politischen Gemeinde Z.___\nnicht in Einklang. Abgesehen davon wäre es aus Sicherheitsgründen\nauch nicht vertretbar, im ausgeweiteten Einmündungsbereich der\nGrundstückzufahrt einen Warteraum für zufahrende Fahrzeuge auszuscheiden, weil dort anhaltende Fahrzeuge einem aus der Tiefgarage\nausfahrenden Fahrzeuglenker das Sichtfeld Richtung Osten verstellen. Allein schon aus diesen Gründen ist die angefochtene Sichtzonenverfügung vom 13. September 2019 aufzuheben und Rekurs 4\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 29/38\ngutzuheissen, womit offenbleiben kann, ob die geplante Grundstückzufahrt mit Anhang I VR-BO sowie der VSS-Norm SN 640 050 vom\nMai 1993 vereinbar ist oder ob für diese Beurteilung – wie sich dem\nAmtsbericht des TBA vom 20. Mai 2019 entnehmen lässt – zusätzliche\nUnterlagen beigebracht werden müssten.\n\n10.\nWeil also die Sichtzonenverfügung vom 13. September 2019 aufzuheben ist und die geplante Grundstückzufahrt dem eigenen kommunalen\nRecht der Politischen Gemeinde Z.___ nicht entspricht, fehlt es dem\nBaugrundstück Nr. 001 an der hinreichenden Erschliessung. Nachdem die hinreichende strassenmässige Erschliessung eines Baugrundstücks unabdingbare Voraussetzung für die Baureife im Sinn von\nArt. 66 Bst. a PBG und damit für die Baubewilligungserteilung ist und\ndiese vorliegend fehlt, sind die angefochtenen Baubewilligungen vom\n10. August 2018 und 3. Juli 2020 mitsamt den Einspracheentscheiden\nallein schon aus diesem Grund aufzuheben. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es indessen angezeigt, im Folgenden auf einige\nweitere, im Rekurs gegen die beiden Baubewilligungen erhobenen Rügen noch detaillierter einzugehen:\n\n10.1 Namentlich in den Rekursen 1 bis 3 wenden sich die Rekurrenten gegen die Dimensionierung der beiden Mehrfamilienhäuser. Die\nNiveaupunkte lägen zu hoch, die Bauten träten mit zu vielen Vollgeschossen und zudem mit quartierunüblichen Attikageschossen in Erscheinung.\n\n10.1.1 Für die Zahl der nach Art. 13 BauO zulässigen Geschosse\nzählen nach Art. 18 Abs. 1 BauO alle Stockwerke, ausgenommen\nDach-, Attika-, Sockel-, Unter- und Galeriegeschosse. Die Höhenlage\ndes untersten der nach Art 13 BauO zulässigen Geschosse ist so festzulegen, dass sich die Baute gut in das Strassen- und Siedlungsbild\neinfügt (Art. 19 Abs. 1 BauO). Ergibt sich die Höhenlage nicht aus dem\nStrassen- und Siedlungsbild, so darf der Fussboden des untersten der\nnach Art. 13 BauO zulässigen Geschosse 1,2 m über dem Niveaupunkt liegen (Art. 19 Abs. 2 BauO). Dieses Mass darf an Hanglagen\nso weit überschritten werden, bis das unterste der nach Art. 13 BauO\nzulässigen Geschosse im Ausmass der ordentlichen Gebäudetiefe\nüber dem gewachsenen Terrain liegt (Art. 19 Abs. 3 BauO).\n\n"}