{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 26/38\nund der Längsneigung der Strasse darstellt. Diese Abbildung weist für\nein leichtes Zweirad bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h und einem\nStrassengefälle von 8 Prozent eine Anhaltestrecke von etwa 55 m aus.\nDiese Anhaltestrecke, die erstens nur für den Idealfall einer trockenen\nFahrbahn und zweitens erst ab dem Moment gilt, ab dem der Velofahrer ein Hindernis tatsächlich erkennt und den Bremsvorgang einleitet,\nkann nun aber nicht unmittelbar mit der nach der VSS-Norm 40 273a\neinzuhaltenden Knotensichtweite gleichgesetzt werden. Die VSS-\nNorm 40 273a stellt denn in Ziff. 12.3 auch ausdrücklich auf die VSS-\nNorm 640 060 ab und empfiehlt – eben ausgehend von der langen\nAnhaltestrecke eines leichten Zweirads bei einem Gefälle von mehr\nals 8 Prozent – eine Knotensichtweite auf Velofahrer von mindestens\n60 m. Ohne dass vorliegend ein konkretes Mass für die einzuhaltende\nSichtweite festgelegt werden müsste, ist jedenfalls mit den Rekurrenten 1 bzw. 4 und dem TBA davon auszugehen, dass im umstrittenen\nEinmündungsbereich eine Knotensichtweite von lediglich 20 m, was\ngemäss Norm die minimale Sichtweite auf Motorfahrzeuge darstellt,\nfür Velofahrer, die auf der M.___strasse talwärts fahren, sicher nicht\nausreichend ist. Der Einwand des Rekursgegners, die VSS-Norm\n40 273a kenne keine Sichtweiten-Empfehlungen auf leichte Zweiräder\nfür Knoten ohne Radwege, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist dieser\nAnwendungsfall in der Norm nicht in einer eigenen Abbildung dargestellt. Allein deshalb kann jedoch nicht argumentiert werden, auf der\nM.___strasse fahrende Velos seien für die Bemessung der Knotensichtweite unbeachtlich. Diesbezüglich ist vielmehr auf Gegenstand\nund Zweck der Norm abzustellen. Die entsprechenden Bestimmungen\nder Norm verfolgen die Absicht, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die Abmessungen der Sichtfelder in Verkehrsknoten so festzulegen, dass ein vortrittsbelasteter Fahrzeuglenker gefahrlos in den\nvortrittsberechtigten Verkehr einbiegen oder diesen kreuzen kann\n(Art. 2 f. der VSS-Norm 40 273a). Dass auf der M.___strasse Veloverkehr stattfindet, ist unbestritten. Ebenso klar dürfte es sein, dass talwärts fahrende Velofahrer, ob sie nun mit einem Tachometer ausgerüstet sind oder nicht, sich kaum an eine signalisierte Geschwindigkeit\nvon 30 km/h halten. Genau aus diesem Grund stellt die VSS-Norm\n40 273a bei ihren Empfehlungen für die erforderlichen Knotensichtweiten auf Velofahrer nicht – wie in der Tabelle 1 für Motorfahrzeuge – auf\ndie Zufahrtsgeschwindigkeit, sondern einzig auf die Längsneigung der\nvortrittsberechtigten Strasse ab (Tabelle 2). Zusammengefasst reicht\nbei der geplanten Grundstückzufahrt eine Knotensichtweite von lediglich 20 m bei weitem nicht aus, um die Verkehrssicherheit auf der\nM.___strasse sicherstellen zu können.\n\n9.3.7 Das TBA hat sich in seinen verschiedenen Amtsberichten und\nStellungnahmen auf die neue Norm SN 40 273a vom Juni 2010 gestützt. Es hat anhand der neuen Norm aufgezeigt, dass die Sichtweiten bei der Einmündung der geplanten Grundstückzufahrt in die\nM.___strasse nicht gegeben sind. Diese Beurteilung des TBA ist –\nganz unabhängig von der anzuwendenden Norm – schon in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse absolut zutreffend und nicht zu bean-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 27/38\nstanden. Die umstrittene Sichtzone von 20 m hätte zur Folge, dass lediglich auf einer Länge von rund 8 m – unmittelbar östlich der geplanten Ein- und Ausfahrt – die bestehenden Bepflanzungen auf Grundstück Nr. 007 zurückgeschnitten werden müssten. Wie die folgende\nDarstellung aufzeigt, bliebe durch die östlich der Sichtlinie weiter bestehenden Bepflanzungen das freie Sichtfeld eines Velofahrers auf die\ngeplante Grundstückzufahrt allerdings komplett verdeckt, womit die\nVerkehrssicherheit vorliegend offenkundig nicht gewährleistet ist.\n\ngeplante Ein- und\nAusfahrt\n\nStandort der Aufnahme liegt knapp 40 m östlich der geplanten Ein- und Ausfahrt\n\nDas Argument des Rekursgegners, es könne nicht angehen, dass er\nals einziger im Quartier eine ausreichende Sichtzone bei seiner\nGrundstückausfahrt einhalten müsse, vermag daran ebenso wenig zu\nändern, wie seine und die zumindest auch sinngemäss von der\nVorinstanz geäusserte Ansicht, im Interesse eines schönen Strassenbilds müsse auf die quartierüblichen Umgebungsgestaltungen und die\nVorgärten mit ihren Bepflanzungen Rücksicht genommen werden. Rekursgegner und Vorinstanz übersehen, dass vorliegend kein Einfamilienhaus zur Diskussion steht, das für sich allein betrachtet allenfalls\nnur untergeordneten Erschliessungsverkehr verursacht, sondern eben\neine neu zu erstellende Mehrfamilienhausüberbauung mit (gemäss\nKorrekturgesuch immerhin noch) 14 Tiefgaragenabstellplätzen und einem Besucherparkplatz zu beurteilen ist. Der von einer solchen Überbauung ausgehende Verkehr kann nicht als unerheblich betrachtet\nwerden, weshalb die für die Erschliessung erforderliche Grundstückzufahrt wenigstens ansatzweise eine normkonforme und damit verkehrssichere Zu- und Wegfahrt gewährleisten muss.\n\n9.4 Die Rekurrenten 4 wenden in ihrer Eingabe vom 2. April 2020\nein, nach Art. 2 in Verbindung mit Anhang I des geltenden Reglements\nder Stadt Z.___ über den Vollzug der Bauordnung und des Reklamereglements vom 6. Dezember 2005 (im Folgenden VR-BO) sei als anerkannte Regel der Baukunde für Verkehrsanlagen die VSS-Norm\n\n"}