{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 25/38\nProjekts und damit der u.a. mit Rekurs 1 angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 war. Die Vorinstanz verfügte diese Sichtzone also einzig aufgrund des am Rekursaugenschein festgestellten\nUmstands, dass die Sichtverhältnisse auf die M.___strasse bei der\numstrittenen Ausfahrt infolge der vorhandenen Bepflanzungen auf\nGrundstück Nr. 007 ungenügend waren, bzw. um die Sichtzone rechtlich zu sichern und sie in der Folge gegenüber dem Nachbarn auch\ndurchsetzen zu können. Im Übrigen blieb die Vorinstanz aber bei ihrem Standpunkt, dass die Sichtzone auf der VSS-Norm 640 273a (richtig: 40 273a) zu basieren und – bei der auf der M.___strasse zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem vom Fahrbahnrand zurückgesetzten Beobachtungspunkt von 3 m – auf Motorfahrzeuge beidseitig je 20 m zu betragen habe; die Sicht auf Velofahrer\nliess sie weiter unberücksichtigt.\n\n9.3.5 Nicht nur die Rekurrenten 4 beanstanden im Rekurs 4 neuerlich,\ndass die (inzwischen verfügte) Sichtzone mit 20 m einerseits viel zu\nkurz bemessen sei und andererseits auch nicht funktioniere, weil sie\ndurch ein bei der Ausfahrt (im vorgesehenen Wartebereich) anhaltendes Fahrzeug blockiert würde und so der erforderliche Sichtbereich\ngar nicht von Hindernissen freigehalten werden könne. Auch das TBA\nführt in seinem zweiten Amtsbericht vom 18. November 2019 – unter\nBerücksichtigung des Einwands des Rekursgegners in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 zu Rekurs 4, dass die minimale\nKnotensichtweite von 60 m auf leichte Zweiräder nur für gerade\nStrassenabschnitte gelte und in Kurven reduziert werden könne –\nnochmals aus, die von der Vorinstanz angeordnete Sichtzone sei ungenügend. Es gebe keinen Anlass für eine Reduktion der gemäss\nVSS-Norm 40 273a geforderten Sichtweiten. Die Kurve, welche die\nM.___strasse Richtung Osten beschreibe, weise einen sehr grossen\nRadius auf. Deshalb und weil das Gefälle der M.___strasse Richtung\nOsten konstant ansteige, sei von hohen Geschwindigkeiten der Velofahrer auszugehen. Daher sei das Vorhandensein genügender\nSichtweiten, vorliegend 60 m, auf Velofahrer zwingend erforderlich\nund eine Reduktion der Sichtweite nicht möglich.\n\nDemgegenüber bringt der Rekursgegner in der Stellungnahme vom\n3. Februar 2020 zu Rekurs 4 vor, die VSS-Norm 40 273a sehe für einen \"Knoten ohne Radweg\" (Abb. 1, S. 4) – wie er vorliegend zu beurteilen sei – überhaupt keine Sichtlinie auf leichte Zweiräder vor; solche\nSichtlinien brauche es nur bei \"Knoten mit Radweg (Abb. 2, S. 5). Die\nForderung des TBA nach einer Sichtweite von 60 m auf Velofahrer\nentbehre damit jeglicher Grundlage. Sie sei zudem völlig übertrieben,\nweil sie eine von Velofahrern gefahrene Geschwindigkeit von mehr als\n45 km/h voraussetze, was einerseits unrealistisch und andererseits in\neiner Tempo 30-Zone unzulässig sei.\n\n9.3.6 Der Rekursgegner bezieht sich mit seinem letzten Einwand auf\ndie VSS-Norm 640 060 (Leichter Zweiradverkehr – Grundlagen), die\nin Abb. 3 die Anhaltestrecke eines leichten Zweirads auf trockener\nFahrbahn in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit des Velofahrers\n\n"}