{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n9.3 Für die Beurteilung der technischen Anforderungen einer Erschliessungsanlage werden zwar in der Regel die Normblätter der\nVSS beigezogen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt\ndie VSS-Normen in ständiger Rechtsprechung aber nicht als Ersatz für\neine gesetzliche Grundlage, sondern lediglich als Hilfsmittel für die\nPrüfung der sich bei der Abklärung des öffentlichen Interesses stellenden Frage, ob eine bestimmte Anlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt (BGE 94 I 138 Erw. 2.b mit Hinweisen). Weil\nes sich dabei nur um Richtlinien handelt, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen standhalten muss, dürfen\ndiese nicht schematisch und unbesehen der konkreten Verhältnisse\nzur Anwendung gebracht werden (vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 21\nzu Art. 19 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 1P.40/2004\nvom 26. Oktober 2004). Zu kommunalem Recht, und folglich zu öffent-\nlich-rechtlichen Bauvorschriften, werden die VSS-Normen nur durch\ndirekten Verweis im kommunalen Baureglement (VerwGE B 2018/246\nvom 8. Juli 2019 Erw. 5.2 mit Hinweisen; BDE Nr. 96/2020 vom\n13. Oktober 2020 Erw. 5.2.5 mit Hinweisen).\n\n9.3.1 Das TBA führt im Amtsbericht vom 20. Mai 2019 – gestützt auf\ndie VSS-Norm 40 273a (Knoten – Sichtverhältnisse in Knoten in einer\nEbene) – zu Rekurs 1 aus, dass (innerorts) auf Knoten mit signalisierter oder eindeutiger Vortrittsregelung die Beobachtungsdistanz für vorwärts ausfahrende Fahrzeuge grundsätzlich 3 m ab Fahrbahnrand betrage. Die minimale Sichtweite auf Motorfahrzeuge betrage an Knoten\nohne Gehweg – vom Beobachtungspunkt aus – bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von maximal 30 km/h zwischen 20 m bis 35 m. Dagegen\nbetrage die minimale Sichtweite auf leichte Zweiräder bei einem\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 24/38\nLängsgefälle von bis zu minus 8 Prozent 60 m. Die M.___strasse\nweise im Bereich der geplanten Einmündung ein Längsgefälle von gut\n8 Prozent auf. In den Planunterlagen werde – ohne Berücksichtigung\ndes Gefälles der M.___strasse – mit 20 m lediglich die minimale Sichtweite auf Motorfahrzeuge ausgewiesen. Die vorliegend massgebende\nSichtweite für leichte Zweiräder, die auf der M.___strasse bergabwärts\nführen, sei nicht ausgewiesen. Das sei auch kaum möglich, weil die\ndafür nötige Sichtlinie einerseits durch ein Nachbargrundstück verlaufe, ohne rechtlich gesichert zu sein, und das Sichtfeld andererseits\ndurch vorhandene Bepflanzungen verstellt sei. Zudem wäre das erforderliche freie Sichtfeld auch dann verstellt, wenn – wie in den Plänen\nvorgesehen – ein Fahrzeug im dafür ausgeschiedenen Wartebereich\nder Grundstückzufahrt anhalten müsste, um ein das Baugrundstück\nverlassendes Fahrzeug passieren zu lassen. Die Sichtzonen für die\numstrittene Grundstückzufahrt seien damit ungenügend.\n\n9.3.2 Demgegenüber bringt der Rekursgegner in seiner Eingabe vom\n31. Juli 2019 vor, die Verkehrssicherheit sei durch die geplante Grundstückzufahrt gewährleistet. Eine Sichtlinie auf leichte Zweiräder von\n60 m würde gegen Osten die angrenzenden Grundstücke Nrn. 007\nund F3562 durchschneiden. Namentlich das Grundstück Nr. 007\nwürde auf seiner ganzen Anstosslänge (an die M.___strasse) in einer\nTiefe von bis zu 4 m von einer solche Sichtlinie betroffen. Die Freihaltung eines dermassen weiten Sichtfelds für leichte Zweiräder sei nicht\nverhältnismässig, weil die quartierübliche Bepflanzung entfernt werden müsste und es nicht angehen könne, dass im Quartier einzig der\nRekursgegner eine normgerechte Sichtweite einhalten müsse. Wie bei\nallen anderen Grundstückzufahrten müsse vielmehr von den Fahrzeuglenkern erwartet werden, dass sie andere nicht gefährdeten, sie\nsich also vorsichtig an die Strasse herantasteten und erst losführen,\nwenn die Sicht gewährleistet sei.\n\n9.3.3 Am Rekursaugenschein vom 12. Juni 2019 erklärte der Vertreter des TBA in Bezug auf die Sichtzone bei der Einmündung der geplanten Grundstückzufahrt in die M.___strasse, dass allein eine Sichtweite auf Motorfahrzeuge von 20 m nicht genüge, weil auf der\nM.___strasse auch mit Velos zu rechnen sei; folglich habe die Sichtweite 60 m zu betragen. Die M.___strasse weise eine Tempo 30-Zone\nund ein Gefälle von 8 bis 9 Prozent auf. Damit ergebe sich gemäss\nVSS-Norm 40 273a eine notwendige Sichtweite auf Velofahrer von\n60 m. Im Weiteren bestätigte sich an diesem Rekursaugenschein,\ndass von der geplanten Grundstückausfahrt aus keine freie Sicht nach\nOsten gegeben war, weil der bestehende Bewuchs auf Grundstück\nNr. 007 das nötige Sichtfeld komplett verdeckte.\n\n9.3.4 In der Folge erliess die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. September 2019 zwar eine Sichtzone für Grundstück Nr. 007, gegen die\nsich der Rekurs 4 richtet. Gegenstand dieser Sichtzonenverfügung\nwar allerdings genau derselbe Plan (Nr. 165.207, Sichtweiten, Massstab 1:200, vom 31. Oktober 2017), der bereits Teil des bewilligten\n\n"}