{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n9.\nDie Rekurrenten 1 rügen weiter, über die geplante Grundstückzufahrt\nwerde das Baugrundstück ungenügend erschlossen. Durch die Positionierung der Grundstückzufahrt entstehe eine unübersichtliche Verkehrssituation. Ausserdem führe die starke Steigung der Zufahrt zu einer Beeinträchtigung der freien Sicht auf die M.___strasse. Das über\ndas östlich angrenzende Nachbargrundstück Nr. 007 verlaufende\nSichtfeld sei durch die dort befindliche Hecke verstellt; zudem sei die\nSichtzone auch nicht rechtlich sichergestellt. Das Gefälle der Zufahrt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 22/38\nsei nicht behindertengerecht. Auch nachdem die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. September 2020 eine Sichtzone für das östlich angrenzende Grundstück Nr. 007 verfügt hatte, hielten die Rekurrenten 1\nan ihrem Standpunkt fest. Im Rekurs 4 bringen sie vor, die Sichtzone\nmüsse bergwärts 60 m, nicht 20 m, betragen. Hinzu komme, dass\nselbst die zu kurze Sichtzone nicht funktioniere, weil sie durch ein bei\nder Ausfahrt (im vorgesehenen Wartebereich) anhaltendes Fahrzeug\nblockiert würde und deshalb der Sichtbereich gar nicht von Hindernissen freigehalten werden könne.\n\n9.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(SR 700; abgekürzt RPG) ist Land insbesondere dann erschlossen,\nwenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Da\ndas Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die\nAnforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen\nRecht (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003,\nRz. 508). Nach Art. 67 Bst. a PBG ist Land strassenmässig erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Diese\nBestimmung des PBG ist unmittelbar anwendbar und bedarf keiner\nUmsetzung im kommunalen Recht (vgl. Anhang zum Kreisschreiben\nBst. B.I). Art. 67 Bst. a PBG entspricht jedoch inhaltlich Art. 49 Abs. 2\nBst. a BauG. Damit kann für die Frage der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung auf die Rechtsprechung zum BauG abgestellt\nwerden. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie\ntatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der\nbestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von\nden öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann und –\nwenn sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist\n(vgl. HEER, a.a.O., Rz. 513). Weitergehende Konkretisierungen, insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung von Erschliessungsstrassen, hat das st.gallische Recht nicht getroffen (VerwGE B 2012/216\nvom 22. Mai 2013 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen; BDE Nr. 96/2020\nvom 13. Oktober 2020 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen).\n\n9.2 Soweit dem kantonalen Recht keine besonderen Regeln zu entnehmen sind, darf für die Auslegung und Anwendung von Art. 49\nAbs. 2 Bst. a BauG bzw. Art. 67 Bst. a PBG auf den Gehalt von Art. 19\nAbs. 1 RPG abgestellt werden. Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern (EJP/BRP, Erläuterungen RPG, Bern 1981, N 6 zu\nArt. 19). Es soll sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die\nwegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder\nsonstige öffentliche Interessen gefährden (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 12 zu Art. 19). Die\nErschliessung muss stets die Verkehrssicherheit der Benützer (Fussgänger, Radfahrer, Motorfahrzeugfahrer, öffentliche Dienste) gewährleisten sowie den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 23/38\nUmweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der Raumplanung (wie haushälterische Bodennutzung) genügen. Was als hinreichende Erschliessung gilt bzw. welche Anforderungen eine Zufahrt\nzu erfüllen hat, hängt von der beanspruchten Nutzung des Erschliessungsgebiets sowie von den massgeblichen Umständen des Einzelfalls ab, also in erster Linie von den örtlichen Gegebenheiten und von\nder Art und Zahl der Gebäude, zu denen die Zufahrt führt (BDE\nNr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen; BGE\n116 Ib 159 Erw. 6b; W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 21 zu Art. 19). Zur\nZufahrt gehört dabei nicht nur das Verbindungsstück von der öffentlich\nzugänglichen Strasse zum Grundstück, sondern ebenso die weiterführende öffentliche Strasse, soweit der Besucher sie zwingend als Zufahrt benützen muss (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 20 zu Art. 19; HEER,\na.a.O., Rz. 513 mit Hinweis auf BGE 121 I 69 Erw. 3c). Die Beurteilung\nder im Einzelfall verlangten Erschliessung wird durch das Verhältnismässigkeitsprinzip bestimmt. Weil die Anforderungen an eine genügende Erschliessung von den massgeblichen Umständen des Einzelfalls abhängen, ist klar, dass beispielsweise Anforderungen an eine\ngenügende Erschliessung in einer Wohnzone andere sind als in einer\nIndustriezone. Ebenso unterscheiden sich die Anforderungen an Erschliessungsanlagen in Berggebieten von jenen in Städten und ihren\nAgglomerationen (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 14 zu Art. 19).\n\n"}