{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n6.\nDie Rekurrenten rügen im Rekurs 1, es liege keine Zustimmung der\nDMP im Sinn von Art. 122 Abs. 3 PBG zur angefochtenen Baubewilligung vor. Damit fehle es an einem erstinstanzlichen Gesamtentscheid\nim Sinn von Art. 133 Bst. f PBG und damit an einer anfechtbaren Verfügung.\n\n6.1 Es ist zutreffend, dass die DMP vorliegend nicht ins erstinstanzliche Verfahren einbezogen worden war. U.a. deshalb wurde sie im\nRekursverfahren zu einem Amtsbericht zur Frage eingeladen, ob das\numstrittene Bauvorhaben einen Schutzgegenstand von nationaler\noder kantonaler Bedeutung beeinträchtige und deshalb ihre Zustimmung nach Art. 122 Abs. 3 PBG zur Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Im Amtsbericht vom 25. April 2019 führt die DMP aus, das\nbetroffene Grundstück liege zwar gemäss ISOS in der Umgebungszone VIII mit Erhaltungsziel b und einer gewissen Bedeutung für das\nOrtsbild der Stadt Z.___. Nach denkmalpflegerischen Grundsätzen\nmüssten Gebiete mit einem solchen ISOS-Status zwar nicht einmal im\nRahmen der Ortsplanung zwingend berücksichtigt werden, dürften von\nden Gemeinden allerdings – wie das etwa im vorliegenden Fall geschehen sei (WobA nach Art. 51bis BauO) – mit besonderen Gestal-\ntungs- und Einfügungsvorschriften belegt werden. Diese Bestimmung\nlasse Mehrfamilienhäuser in einer WobA ausdrücklich zu. Die beiden\ngeplanten Gebäude auf dem überdurchschnittlich grossen Grundstück\nverfügten über ähnliche Grundflächen und Gebäudehöhen wie benachbarte Einfamilienhäuser. Die neuen Mehrfamilienhäuser seien\nparallel zur Strasse und mit gebührendem Abstand zu den umliegenden Bauten platziert, besässen klar strukturierte Fassaden, eine gut\nplatzierte Tiefgarage und eine intensiv begrünte Umgebungsgestaltung mit natürlich wirkendem Geländeverlauf. Aus denkmalpflegerischer Sicht werde durch das Bauvorhaben jedenfalls kein Schutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung betroffen, geschweige\ndenn beeinträchtigt; folglich habe es erstinstanzlich auch keiner Zustimmung durch die DMP im Sinn von Art. 122 Abs. 3 PBG zur Baubewilligung bedurft.\n\n6.2 Kommt die DMP im Rahmen der Beurteilung eines Baugesuchs\nzum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands\nvon nationaler oder kantonaler Bedeutung vorliegt, stellt diese Beurteilung für sich allein noch keine Teilverfügung dar, die im Rahmen\neines Gesamtentscheids zu eröffnen (gewesen) wäre. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 122 Abs. 3 PBG trifft letzteres nur für die eigentliche Zustimmungsverfügung der DMP zu; nur diese ist folglich auch\nTeil des Gesamtentscheids der Baubewilligungsbehörde (Handbuch\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 19/38\nder Rechtsabteilung des Baudepartementes zum PBG, St.Gallen,\nStand 17. Januar 2020, Bemerkungen zu Art. 122). Die blosse Beurteilung der DMP dagegen, ein Baugesuch führe nicht zu einer Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands von kantonaler oder nationaler\nBedeutung, stellt lediglich eine Stellungnahme dar (BDE Nr. 33/2020\nvom 5. Mai 2020 Erw. 4.4). Entgegen der Ansicht der Rekurrenten 1\nfehlt es damit nicht an einem erstinstanzlichen Gesamtentscheid im\nSinn von Art. 133 Bst. f PBG.\n\n7.\nDie Rekurrenten 1 rügen weiter, das Baugesuch sei mangelhaft, weil\nnicht nur die detaillierte Fassaden- und Fenstergestaltung sowie die\nMaterial- und Farbwahl fehle, sondern auch die Situierung und Ausgestaltung des Kamins nicht aus den Plänen ersichtlich seien.\n\n7.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist in Gebieten mit erhöhten ästhetischen Anforderungen das Baugesuch stets einschliesslich der\nkonkreten Fassaden- und Dachgestaltung sowie der Farb- und Materialwahl zu beurteilen, weil andernfalls die Einfügung der Baute bzw.\ndie allfällige Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands noch nicht\nabschliessend beurteilt werden kann (GVP 2010 Nr. 132; VerwGE\nB 2011/122 vom 1. Mai 2012 Erw. 2.3; BDE Nr. 32/2019 vom 5. Juni\n2019 Erw. 5, BDE Nr. 33/2020 vom 5. Mai 2020 Erw. 3.1).\n\n7.2 Die Vorinstanz führte in den Erwägungen (Ziff. III 12.45) der angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 aus, das Projekt\nvermöge in gestalterischer und ortsbaulicher Hinsicht zu überzeugen.\nAllerdings gingen aus den Baugesuchsunterlagen die Ausführungsdetails und die definitiven Fassadenfarben noch nicht abschliessend hervor. Sie ordnete deshalb unter Ziff. IV 5 der Baubewilligung vom\n10. August 2018 als Auflage an, dass die Ausführungsdetails (vor\nBauausführung) mit der Leiterin der Bauberatung abzusprechen seien\nund die definitive Farbgebung der Fassaden in Absprache mit der\nBauberatung vor Ort grossflächig zu bemustern sei. Damit verwies sie\n– sinngemäss in Anwendung von Art. 149 PBG – die Prüfung der Ausführungsdetails und der Fassadenfarben in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren, was in Gebieten mit erhöhten ästhetischen Anforderungen nach dem oben Gesagten unzulässig wäre.\n\n7.3 Art. 51bis BauO verlangt, dass sich Mehrfamilienhäuser in der\nWobA besonders gut in die bestehende Überbauung einzufügen haben. Das gilt insbesondere für die Stellung der Bauten und deren\nStrassenabstand (Bst. a), die Erschliessung der Grundstücke sowie\ndie Parkierungsanlagen (Bst. b), die Abstände zu bestehenden Einund Zweifamilienhäusern (Bst. c) und die Freiraumgestaltung (Bst. d).\nBei den auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Z.___ im Zonenplan\nausgeschiedenen WobA handelt es sich somit unzweifelhaft um Gebiete, für die erhöhte Einfügungsvorschriften bestehen. Diese betreffen indessen nicht die Detailgestaltung der Bauten. Die Einfügungsanforderungen betreffen vielmehr einen höheren, deutlich gröberen Le-\n\n"}