{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=4d3973592e7acce3935c4441d2625a7e", "Checksum": "029ffa69d7f9152c1864c511f8810e74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:10:57", "Checksum": "13ad98a138f55dbb7b73497dd6caff51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\n\n5.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zu\neiner Aufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung\nder Streitsache an die Vorinstanz. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn der Betroffene\ndie Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,\ndie sowohl den Sachverhalt aus auch die Rechtslage mit mindestens\ngleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen kann. So ist die Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder die Verletzung der Begründungspflicht durch die erstentscheidende Behörde im Rekursverfahren heilbar, da die Rekursbehörden mit umfassender Kognition entscheiden\n(Art. 46 VRP). Die Heilung soll gleichwohl die Ausnahme bleiben, weil\ndem Betroffenen damit eine Instanz verloren gehen kann. Die Gehörsverletzung kann aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung\ngeheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung der Sache an die\nVorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen\nVerzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Auch in diesem Fall\nmuss die Rechtsmittelinstanz aber über die gleiche Kognition wie die\nVorinstanz verfügen (GVP 2014 Nr. 45 mit weiteren Verweisen).\n\n5.1.3 Sowohl in Bezug auf die internen Mitberichte als auch in Bezug\nauf die Akten des Vorverfahrens, auf welche sich die Vorinstanz im\nangefochtenen Entscheid bezog, aber dem Vertreter der Rekurrenten 2 und 3 trotz seines Gesuchs um vollständige Akteneinsicht nicht\nzustellte, rügen die Rekurrenten 2 und 3 zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist einerseits keinerlei Grund\nersichtlich, warum die Vorinstanz die Akten des Vorverfahrens nicht\nzustellte. Andererseits gab es auch keinen Anlass, interne Vernehmlassungen, die bei verschiedenen städtischen Stellen zu einzelnen Aspekten des umstrittenen Baugesuchs eingeholt wurden, den Einsprechern in der Folge nicht offen zu legen. Entgegen der Ansicht der\nVorinstanz waren namentlich diese internen Stellungnahmen sehr\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 17/38\nwohl geeignet, zur ihrer Entscheidfindung beizutragen. Dabei ist völlig\nunerheblich, ob die Vorinstanz im Entscheid den Empfehlungen in den\ninternen Mitberichten stattgegeben hat und diesen gefolgt ist oder\nnicht.\n\nAnsonsten hat die Vorinstanz dem Vertreter der Rekurrenten 2 und 3\ndie gesamten Baugesuchsunterlagen zweimal zur Einsichtnahme zugestellt. Im Rekursverfahren wurden ihm all die vorerwähnten Akten\nmit Schreiben vom 14. März 2019, 25. März 2019 und 8. Mai 2019\nnochmals, teils auch erstmals, zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Rekurrenten 2 und 3 konnten folglich im Rekursverfahren, ohne einen Nachteil zu erleiden, zu sämtlichen Vorakten\nStellung nehmen. Da dem Baudepartement volle Überprüfungsbefugnis zusteht (Art. 46 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 VRP) und es von dieser\nBefugnis auch Gebrauch macht, steht fest, dass die festgestellten erstinstanzlichen Verfahrensmängel durch die im Rekursverfahren gewährte Akteneinsicht geheilt wurden; die erfolgte Gehörsverletzung ist\ndamit im Folgenden höchstens noch bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung zu berücksichtigen.\n\n5.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VRP soll ein Entscheid unter anderem die\nTatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die er sich\nstützt (Bst. a), sowie den Rechtsspruch der Behörde (Bst. b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die\nBehörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung\nBetroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in\nder Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche\nPflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung\neines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn\nsowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite\ndes Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die\nBehörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (u.a. BGE 134 I 83 Erw. 4.1).\n\nBetreffend die Rüge, ihre Einwände seien nicht ausreichend beurteilt\nworden, ist Folgendes festzuhalten: Die Rekurrenten 2 und 3 rügten in\nihrer Einsprache, dass die Höhenlage des Gebäudes A nicht der quartierüblichen Höhenlage entspreche. Gegenüber dem gewachsenen\nTerrain würden einerseits Aufschüttungen von bis zu 2,5 m und andererseits Abgrabungen von rund 2 m vorgenommen. Das Projekt\nnehme auf den ursprünglichen bzw. den bestehenden Geländeverlauf\nkeinerlei Rücksicht. Den Erwägungen 6 des vorinstanzlichen Beschlusses ist zu entnehmen, dass sich die Höhenlage nach Ansicht\nder Vorinstanz nicht aus dem Strassen- und Siedlungsbild ableiten\nlasse. Zu den Terrainveränderungen äussert sich die Vorinstanz zwar\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 18/38\nnicht. Die Vorinstanz muss sich jedoch auch nicht zu jedem Vorbringen äussern; aus dem Entscheid ist jedenfalls ersichtlich, dass die\nVorinstanz die Terrainveränderungen als bewilligungsfähig erachtete.\nDamit ist die Begründung des angefochtenen Entscheids ausreichend,\nund die Rekurse 2 und 3 erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.\n\n"}